RS Vwgh 1992/3/30 90/10/0080

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMKV §2 Abs1;
VStG §22 Abs1;
VStG §24;
VStG §31 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch hat mit praktisch vier gleichlautenden Berufungen vier Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 2 Abs 1 LMKV iVm § 9 VStG bekämpft. Die dem Besch in den vier Straferkenntnissen angelasteten Tathandlungen hat die belBeh zutreffend als Sammeldelikt (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, Vwslg 10138 A/1980) beurteilt und dieser Rechtsansicht zufolge die dem Besch als Sammeldelikt angelasteten Verwaltungsübertretungen mit dem angefochtenen Bescheid zusammengefaßt, wozu sie im übrigen durch die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG berechtigt ist.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100080.X01

Im RIS seit

30.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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