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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Der Besch hat mit praktisch vier gleichlautenden Berufungen vier Straferkenntnisse wegen Übertretung des § 2 Abs 1 LMKV iVm § 9 VStG bekämpft. Die dem Besch in den vier Straferkenntnissen angelasteten Tathandlungen hat die belBeh zutreffend als Sammeldelikt (Hinweis E VS 19.5.1980, 3295/78, Vwslg 10138 A/1980) beurteilt und dieser Rechtsansicht zufolge die dem Besch als Sammeldelikt angelasteten Verwaltungsübertretungen mit dem angefochtenen Bescheid zusammengefaßt, wozu sie im übrigen durch die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG berechtigt ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990100080.X01Im RIS seit
30.03.1992