RS Vwgh 1992/3/30 92/15/0032

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):92/15/0033 B 30. März 1992

Rechtssatz

Dem Erfordernis, im ergänzenden Schriftsatz den Sachverhalt darzulegen, wird nicht Genüge getan, wenn in einem in dreifacher Ausfertigung eingebrachten ergänzenden Schriftsatz bezüglich eines Teiles des Sachverhaltes auf eine nur in einfacher Ausfertigung beigefügte Abschrift eines Schriftsatzes verwiesen wird (Hinweis B 31.5.1954, 697/54).

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150032.X01

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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