RS Vwgh 1992/3/30 91/15/0014

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §6 Abs2;
KfzStG §6 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015

Rechtssatz

Der Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt im allgemeinen durch Vorlage der Kraftfahrzeugsteuerkarte. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, die ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf geeignete Art und Weise nachzuweisen (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0093. E 10.6.1991, 90/15/0140).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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