Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015Rechtssatz
Der Nachweis der Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgt im allgemeinen durch Vorlage der Kraftfahrzeugsteuerkarte. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, so ist es Sache des Steuerpflichtigen, die ordnungsgemäße Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf geeignete Art und Weise nachzuweisen (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0093. E 10.6.1991, 90/15/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X02Im RIS seit
03.04.2001