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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seinem auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung des §74 Fremdengesetz, BGBl. I Nr. 75/1997, als verfassungswidrig.
2. Diese Bestimmung lautet:
"Amtsbeschwerde
§74. Gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate gemäß §73 kann die Sicherheitsdirektion jenes Landes, dessen unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben; dies kann sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des betroffenen Fremden geschehen."
3. Der Antragsteller führt aus, dass über ihn mit Bescheid vom 20. Mai 2003 die Schubhaft verhängt worden sei; der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich habe seiner dagegen erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 23. Mai 2003 stattgegeben. Gegen diese Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates (gemäß §73 Fremdengesetz) habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eine auf §74 Fremdengesetz gestützte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben; das Verfahren sei noch anhängig. (Anm.: Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0161, wurde der Bescheid nunmehr aufgehoben.)
Seine unmittelbare Betroffenheit begründet der Antragsteller wie folgt:
"Sollte der vorzitierten Amtsbeschwerde stattgegeben werden, verliert der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates seine Rechtskraftwirkung, d.h. es entfällt die Verbindlichkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft. Dadurch werde ich offenkundig in meiner subjektiven Rechtssphäre tangiert."
II. Der Antrag ist nicht zulässig:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.684/1988).
2. Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet (VfSlg. 13.871/1994 mwN). Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass ein Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller die Möglichkeit hatte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (VfSlg. 8890/1980, 12.810/1991). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen - hier gar nicht behaupteter - besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg. 11.344/1987, 11.823/1988). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg. 15.626/1999 mwN).
Auch im konkreten Fall stand dem Antragsteller die Möglichkeit offen, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Bedenken vorzubringen und dort die amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. VfSlg. 13.871/1994, 15.626/1999).
Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Fremdenrecht, Amtspartei, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:G222.2003Dokumentnummer
JFT_09959776_03G00222_00