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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Ein bloßes Angebot eines Amtssachverständigen an eine Partei, an einer Begehung teilzunehmen, ersetzt nicht das in förmlicher Weise zu gewährende Parteiengehör. Insbesondere hat sich Bf dadurch, daß er der Einladung eines forsttechnischen Amtssachverständigen an der Begehung teilzunehmen nicht Folge leistete, nicht seines Rechts auf Parteiengehör begeben. Die Nichtteilnahme einer Partei an einer von der Behörde durchgeführten Sachverhaltserhebung führt nur dann zum Verlust des erfolgreichen Einwandes mangelnden Parteiengehörs, wenn diese Sachverhaltserhebungen im Zuge einer gemäß § 42 AVG anberaumten mündlichen Verhandlung stattfinden
(Hinweis E 7.9.1979, 1085/78, E 2.5.1980, 1118/79).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100102.X03Im RIS seit
30.03.1992Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015