RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0102

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §42 Abs2;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ein bloßes Angebot eines Amtssachverständigen an eine Partei, an einer Begehung teilzunehmen, ersetzt nicht das in förmlicher Weise zu gewährende Parteiengehör. Insbesondere hat sich Bf dadurch, daß er der Einladung eines forsttechnischen Amtssachverständigen an der Begehung teilzunehmen nicht Folge leistete, nicht seines Rechts auf Parteiengehör begeben. Die Nichtteilnahme einer Partei an einer von der Behörde durchgeführten Sachverhaltserhebung führt nur dann zum Verlust des erfolgreichen Einwandes mangelnden Parteiengehörs, wenn diese Sachverhaltserhebungen im Zuge einer gemäß § 42 AVG anberaumten mündlichen Verhandlung stattfinden

(Hinweis E 7.9.1979, 1085/78, E 2.5.1980, 1118/79).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100102.X03

Im RIS seit

30.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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