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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ForstG 1975 §16 Abs1;Rechtssatz
Eine eindeutige Zuordnung der angelasteten Tat zu einem oder mehreren Tatbestandsalternativen des § 16 Abs 2 ForstG 1975 im Spruch des Straferkenntnisses ist umso mehr notwendig, als es sich lediglich beim Tatbild der "Ablagerung von Abfall" um ein Ungehorsamsdelikt handelt, während die übrigen Tatbestandsalternativen Erfolgsdelikte darstellen, bei denen die Behörde dem Täter nicht nur den objektiven Tatbestand, sondern auch das Verschulden nachzuweisen hat.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100091.X02Im RIS seit
30.03.1992