RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0025

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
NatSchG OÖ 1982 §1 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §12 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §41 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Enthalten die seinerzeit beantragten naturschutzbehördlichen Feststellungen (übergeleitet in Bewilligungen) eine aus den Projektsunterlagen abgeleitete präzise zeitliche Begrenzung des Antragsgegenstandes (hier Schotterentnahme), wird eine solche Befristung zum Inhalt des Genehmigungsbescheides. Bei der Genehmigung eines Projektes werden nämlich die wesentlichen Elemente des Vorhabens zum Inhalt des Bescheides. Ergibt sich hingegen aus den Projektsunterlagen bloß, daß eine über einen bestimmten Zeitpunkt hinausgehende Abbauzeit "konzipiert" ist, kann von einer hinreichend präzisen Befristung iSd

§ 12 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 nicht die Rede sein, stünde es dann doch im Belieben des Bewilligungswerbers, durch Nichtausübung der genehmigten Tätigkeit den Eingriff in die Natur auf eine ungemessen lange Dauer zu erstrecken.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100025.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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