RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs4;
ForstG 1975 §19 Abs5;
ForstG 1975 §19 Abs6;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/07/0344 E 31. März 1987 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung (hier: Fremdenverkehr) ist erforderlich, fachlich fundierte Äußerungen der für Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Raumordnung zuständigen Stellen der Gemeindeaufsichtsbehörde oder sonst eine vom entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme einzuholen, die fallbezogen eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglicht. Die "örtlich bekannten Belange des Fremdenverkehrs", sowie die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, die dem Rodungsverfahren positiv gegenübersteht bzw. keinen Einwand erhebt, bilden keine Grundlage für eine Abwägung, mit den, der Rodung entgegenstehenden Interessen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger juristische Person Kammer Beirat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100232.X02

Im RIS seit

30.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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