Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/07/0344 E 31. März 1987 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung (hier: Fremdenverkehr) ist erforderlich, fachlich fundierte Äußerungen der für Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Raumordnung zuständigen Stellen der Gemeindeaufsichtsbehörde oder sonst eine vom entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme einzuholen, die fallbezogen eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglicht. Die "örtlich bekannten Belange des Fremdenverkehrs", sowie die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, die dem Rodungsverfahren positiv gegenübersteht bzw. keinen Einwand erhebt, bilden keine Grundlage für eine Abwägung, mit den, der Rodung entgegenstehenden Interessen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverständiger Gutachten Sachverständiger juristische Person Kammer BeiratEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100232.X02Im RIS seit
30.03.1992