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82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
AMG 1983 §1 Abs1 Z5;Beachte
(hier: Potenz Creme)Rechtssatz
Im Regelfall wird sich die subjektive Zweckbestimmung eines Produktes iSd § 1 Abs 1 AMG aus der Bezeichnung, der Aufmachung und ähnlichen ergeben. Daraus folgt, daß ein Stoff (eine Zubereitung) schon dann ein Arzneimittel ist und dem Arzneimittelgesetz unterliegt, wenn er etwa unter der Bezeichnung "Arzneimittel" oder unter Hinweis auf eine der in Abs 1 Z 1 bis 5 näher umschriebenen arzneilichen Wirkungen in Verkehr gebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100020.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009