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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist - bei der Leistungsfrist nach § 59 Abs 2 AVG iVm § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 handelt es sich um eine solche - ist im Gesetz nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100030.X01Im RIS seit
30.03.1992