RS Vwgh 1992/3/30 92/10/0030

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §71 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;

Rechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist - bei der Leistungsfrist nach § 59 Abs 2 AVG iVm § 39 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 handelt es sich um eine solche - ist im Gesetz nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100030.X01

Im RIS seit

30.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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