Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis B 10.4.1991, 91/15/0011) ist ein rechtliches Interesse des Besch an der Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gem § 212a BAO verweigert wurde, zu verneinen, sobald im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgabe die Berufungsentscheidung erlassen wurde, weil im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden dürfte, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird. (Siehe jedoch E 10.12.1991, 91/14/0164, RS 1; E 24.9.1993, 93/17/0055, RS 1.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150039.X01Im RIS seit
30.03.1992Zuletzt aktualisiert am
22.12.2009