RS Vwgh 1992/3/30 90/15/0039

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH (Hinweis B 10.4.1991, 91/15/0011) ist ein rechtliches Interesse des Besch an der Beseitigung eines Bescheides, mit dem die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe gem § 212a BAO verweigert wurde, zu verneinen, sobald im Verfahren betreffend die Festsetzung der strittigen Abgabe die Berufungsentscheidung erlassen wurde, weil im Hinblick auf die bereits ergangene Berufungsentscheidung kein Bescheid erlassen werden dürfte, mit dem die Einhebung der Abgabe ausgesetzt wird. (Siehe jedoch E 10.12.1991, 91/14/0164, RS 1; E 24.9.1993, 93/17/0055, RS 1.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990150039.X01

Im RIS seit

30.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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