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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 85 Abs 1 lit b ForstG 1975 im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums, denn die dem Waldeigentümer durch
§ 85 ForstG 1975 auferlegten Beschränkungen dienen dem auch im öffentlichen Interesse gelegenen Schutz des Waldes und finden darin ihre sachliche Rechtfertigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100203.X01Im RIS seit
30.03.1992