RS Vwgh 1992/3/30 91/15/0014

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

KfzStG §6 Abs2;
KfzStG §6 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015

Rechtssatz

Eine Ablichtung der Kfz-Steuerkarte ermöglicht - weil eine Abbildung der Steuerkarte und der Stempelmarken durch Ablichtung auch dann hergestellt werden kann, wenn diese nicht fest miteinander verbunden sind - nicht, zu beurteilen, ob die Stempelmarken auf der Steuerkarte durch Aufkleben angebracht wurden, was unter anderem Voraussetzung für die ordnungsgemäße Entrichtung der Kfz-Steuer iSd § 6 Abs 2 KfzStG ist (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0093, E 10.6.1991, 90/15/0140) (Anmerkung: Die Ablichtung war nicht beglaubigt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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