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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §6 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/15/0015Rechtssatz
Eine Ablichtung der Kfz-Steuerkarte ermöglicht - weil eine Abbildung der Steuerkarte und der Stempelmarken durch Ablichtung auch dann hergestellt werden kann, wenn diese nicht fest miteinander verbunden sind - nicht, zu beurteilen, ob die Stempelmarken auf der Steuerkarte durch Aufkleben angebracht wurden, was unter anderem Voraussetzung für die ordnungsgemäße Entrichtung der Kfz-Steuer iSd § 6 Abs 2 KfzStG ist (Hinweis E 27.8.1990, 89/15/0093, E 10.6.1991, 90/15/0140) (Anmerkung: Die Ablichtung war nicht beglaubigt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150014.X01Im RIS seit
03.04.2001