RS Vwgh 1992/3/30 92/10/0020

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §84 Z5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Auch wenn es am Standort "1020 Wien, M-Straße 10" mehrere Betriebe gibt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besch, der an diesem Standort nur einen Sex-Shop betreibt, durch diese Umschreibung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt sein könnte. Es kann ihm daher nicht gefolgt werden, wenn er die mangelnde Konkretisierung des Tatortes rügt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100020.X04

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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