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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AMG 1983 §84 Z5;Rechtssatz
Auch wenn es am Standort "1020 Wien, M-Straße 10" mehrere Betriebe gibt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besch, der an diesem Standort nur einen Sex-Shop betreibt, durch diese Umschreibung des Tatortes im Spruch des angefochtenen Bescheides in seinen Rechten verletzt sein könnte. Es kann ihm daher nicht gefolgt werden, wenn er die mangelnde Konkretisierung des Tatortes rügt.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100020.X04Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009