RS Vwgh 1992/3/30 92/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §14;
ZustG §2;

Rechtssatz

Bei Häftlingen ist für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend. Die Beschwerde wurde innerhalb der im § 26 Abs 1 erster Satz VwGG normierten Frist einem Bediensteten des Gefangenenhauses und damit der Gefangenenhausleitung übergeben. Das hinsichtlich des Einlangens von Rechtsmitteln Gesagte gilt auch für Beschwerden an den VwGH (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0084, Slg 11473 A/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150040.X02

Im RIS seit

30.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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