Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Bei Häftlingen ist für das Einlangen von Rechtsmitteln der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung maßgebend. Die Beschwerde wurde innerhalb der im § 26 Abs 1 erster Satz VwGG normierten Frist einem Bediensteten des Gefangenenhauses und damit der Gefangenenhausleitung übergeben. Das hinsichtlich des Einlangens von Rechtsmitteln Gesagte gilt auch für Beschwerden an den VwGH (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0084, Slg 11473 A/1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150040.X02Im RIS seit
30.03.1992Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010