RS Vwgh 1992/3/30 92/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 impl;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2363/52 B 25. November 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992150040.X01

Im RIS seit

30.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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