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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages sieht lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Anordnung voraus. Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG, noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des Iten und IVten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, E 10.12.1986, 85/09/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100102.X02Im RIS seit
30.03.1992Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015