RS Vwgh 1992/3/30 91/10/0102

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages sieht lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme, nicht aber deren Anordnung voraus. Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des § 10 VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG, noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des Iten und IVten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, E 10.12.1986, 85/09/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100102.X02

Im RIS seit

30.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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