RS Vwgh 1992/3/30 92/10/0057

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Veröffentlicht am 30.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
74/01 Kirchen Religionsgemeinschaften

Norm

AnerkennungsG 1874 §6 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2808/76 B 13. Jänner 1977 VwSlg 9216 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde, in der ausdrücklich und ausschließlich der Antrag gestellt wird, der VwGH möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung auftragen, ist - ohne Möglichkeit eines Verbesserungsauftrages - wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungMängelbehebungBuddhistische Religionsgesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100057.X01

Im RIS seit

30.03.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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