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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Wenn keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Bescheid erfolgen könnte (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des § 56 VwGG vor, weshalb gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 715).
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140024.X06Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016