RS Vwgh 1992/3/31 92/14/0024

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;

Rechtssatz

Wenn keine Klaglosstellung erfolgt ist, die nur in der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Bescheid erfolgen könnte (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 306 ff), sondern die Beschwerde lediglich durch Ablauf des zeitlichen Wirkungsbereiches des angefochtenen Bescheides gegenstandslos wurde, liegt kein Fall des § 56 VwGG vor, weshalb gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, Seite 715).

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140024.X06

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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