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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH vermag nicht zu erkennen, daß eine durch den österreichischen Vorbehalt zu Art 5 MRK nicht gedeckte Befangenheit der (als Strafbehörde erkennenden) belBeh deshalb vorliege, weil sie gleichzeitig auch Gewerbebehörde sei (Hinweis E 15.1.1985, 83/04/0244).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040003.X04Im RIS seit
11.07.2001