RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0299

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §259 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Beim - der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden - Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an (Hinweis E 22.11.1988, 88/04/0128). Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, daß eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird

(Hinweis E 30.1.1981, 04/0988/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040299.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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