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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Haben Dienstnehmer unbefristete Verträge für die Durchführung der mehrere Jahre dauernden Bauarbeiten im Ausland abgeschlossen und Arbeitsbewilligungen bis Bauende erhalten, kann das Vorliegen der für den gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden objektiven Voraussetzungen nicht verneint werden. Dies gilt auch dann, wenn letztlich aus ursprünglich nicht vorhersehenden Gründen die tatsächliche Dauer des Auslandsaufenthaltes kürzer ausgefallen ist (Hinweis: E 11.2.1972, 735/70).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009