RS Vwgh 1992/3/31 87/14/0096

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs4 litg;
VwRallg;

Rechtssatz

Hält sich ein Dienstnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf, dann ist sein Arbeitslohn in die Beitragsgrundlage nach § 41 FamLAG einzubeziehen. Durch den bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise), wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (Hinweis: E 5.7.1983, 82/14/0178), sondern bloß die Beitragsfreiheit beseitigt.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X05

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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