Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs2;Rechtssatz
Hält sich ein Dienstnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mehr als einen Monat im Bundesgebiet auf, dann ist sein Arbeitslohn in die Beitragsgrundlage nach § 41 FamLAG einzubeziehen. Durch den bloßen, allenfalls auch mehr als einen Monat dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet allein (zB Urlaubsreise), wird allerdings der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen (Hinweis: E 5.7.1983, 82/14/0178), sondern bloß die Beitragsfreiheit beseitigt.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 gewöhnlicher AufenthaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X05Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009