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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §360 Abs1;Rechtssatz
Normadressat ua einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0055). Normadressat, an den sich im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft des gem § 360 Abs 1 iVm § 9 VStG gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer erlassenen Strafbescheides eine Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 zu richten hat, ist somit nicht der Geschäftsführer, sondern unter den eine derartige Verfügung bedingenden weiteren Voraussetzungen, so insbesondere des Tatbestandsmerkmales der Rechtspersönlichkeit, das Unternehmen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0055).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040314.X01Im RIS seit
11.07.2001