RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0314

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
GewO 1973 §360 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Normadressat ua einer Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 ist der eine gewerbliche Tätigkeit Ausübende oder eine Betriebsanlage Betreibende (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0055). Normadressat, an den sich im Anschluß an den Eintritt der Rechtskraft des gem § 360 Abs 1 iVm § 9 VStG gegenüber dem handelsrechtlichen Geschäftsführer erlassenen Strafbescheides eine Maßnahme nach § 360 Abs 1 GewO 1973 zu richten hat, ist somit nicht der Geschäftsführer, sondern unter den eine derartige Verfügung bedingenden weiteren Voraussetzungen, so insbesondere des Tatbestandsmerkmales der Rechtspersönlichkeit, das Unternehmen (Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040314.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten