RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0301

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §22 Abs2;
GewO 1973 §22 Abs3;
GewO 1973 §25 Abs1;
GewO 1973 §323e;
GewO 1973 §323f;
GewO 1973 §376 Z37 Abs1;
GewO 1973 §376 Z9 Abs1;

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war in Ansehung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Lebensberater und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) die Bestimmung des § 376 Z 9 Abs 1 GewO 1973 anzuwenden. Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" ist von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebenen Begriffsinhalt auszugehen. ISd

§ 376 Z 9 Abs 1 GewO 1973 müssen demnach die - durch Belege nachzuweisenden - Kenntnisse und Fähigkeiten außer jeden Zweifel stellen, daß die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0020).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040301.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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