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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §22 Abs2;Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war in Ansehung des Befähigungsnachweises für das Gewerbe der Lebensberater und Sozialberater (§ 323e GewO 1973) die Bestimmung des § 376 Z 9 Abs 1 GewO 1973 anzuwenden. Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "fachlich einwandfreie Ausübung dieses Gewerbes" ist von dem durch den Gesetzgeber in der Legaldefinition des § 22 Abs 2 GewO 1973 näher umschriebenen Begriffsinhalt auszugehen. ISd
§ 376 Z 9 Abs 1 GewO 1973 müssen demnach die - durch Belege nachzuweisenden - Kenntnisse und Fähigkeiten außer jeden Zweifel stellen, daß die Erfahrungen und Kenntnisse gegeben sind, die zur selbständigen Gewerbeausübung erforderlich sind (Hinweis E 13.9.1988, 86/04/0020).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040301.X01Im RIS seit
31.03.1992