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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Als Rechte, welche ein Nachbar in einer Beschwerde gegen einen im Genehmigungsverfahren nach den §§ 353 ff GewO 1973 ergangenen Bescheid als verletzt geltend machen kann, kommen nach Maßgabe der in den betreffenden Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen und Berufungsanträge die in der Gewerbeordnung 1973 vorgesehenen Nachbarrechte in Betracht. Ein von diesen Nachbarrechten gelöstes Recht, daß ein von einem Konsenswerber eingebrachter Genehmigungsantrag von der Behörde sei es als Antrag auf Neubewilligung, sei es als Antrag auf Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage behandelt wird, steht den Nachbarn nicht zu.
Schlagworte
Gewerberecht Nachbar RechtsnachfolgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040266.X01Im RIS seit
31.03.1992