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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §37;Rechtssatz
Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht. Schriftliche Beurkundungen einer Kapitalgesellschaft können jedenfalls nicht als Aussagen von Zeugen iSd §§ 169 ff BAO gewertet werden. Als Privaturkunden begründen sie lediglich den Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990150124.X05Im RIS seit
31.03.1992Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009