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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das AVG enthält keine besonderen Vorschriften über die Rechtsnachfolge in die Parteistellung. Rechtsprechung und Lehre gehen davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt, in Fällen, in denen die zu erlassenden Bescheide dingliche Wirkung haben, aber eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung stattfindet (Hinweis E 30.10.1991, 91/09/0047, 91/09/0108). Bei einer Deponie handelt es sich um eine ortsfeste Anlage nach § 22 Abs 1 WRG. Im Falle einer sich während des Verfahrens zur wasserrechtlichen Bewilligung einer solchen Anlage ergebenden Änderung in der rechtlichen Beziehung zum angestrebten Wasserbenutzungsrecht tritt daher der neue Eigentümer der von der Errichtung der Anlage betroffenen Liegenschaft in das Verfahren ein.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991070080.X01Im RIS seit
12.11.2001