RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0261

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z3;
GewO 1973 §190 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Bei der Tatanlastung betreffend die unbefugte Ausübung des Gastgewerbes hat der Spruch zumindest einen Hinweis auf die Betriebsart zu enthalten (hier: Ausschank von Bier; Hinweis E 23.4.1991, 90/04/0239). Dies wäre im Beschwerdefall neben der Erfüllung des Konkretisierungsgebotes nach § 44a lit a VStG auch deshalb erforderlich gewesen, weil nicht jeder Ausschank von - auch alkoholischen (Flaschenbier) - Getränken der Konzessionspflicht des § 189 Abs 1 Z 3 GewO 1973 unterliegt (vgl hiezu § 190 Abs 1 legcit) und daher ohne die Beschreibung der Tätigkeit eine Zuordnung zu der Strafbestimmung des § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1973 nicht möglich ist

(Hinweis E 14.11.1989, 87/04/0231, 0232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040261.X02

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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