RS Vwgh 1992/3/31 92/04/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VVG §10 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die angeordnete Schließung des Gewerbebetriebes gem § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 bedeutet, daß der Gewerbetreibende den Gewerbebetrieb einzustellen und die weitere Führung dieses Betriebes zu unterlassen habe. Es handelt sich daher um eine unvertretbare Verhaltensweise und um eine Unterlassung (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0018). Die belangte Behörde durfte somit weder § 4 VVG als Grundlage für ihre Vollstreckungsverfügung heranziehen, noch das durch den Titelbescheid nicht gedeckte Abschalten der Zufuhr der elektrischen Energie anordnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040013.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten