RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §28 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/04/0231 3

Stammrechtssatz

Im Verfahren betreffend die Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem § 28 GewO 1973 trifft den ASt insoweit eine Mitwirkungspflicht, als ihn die Verpflichtung der Behörde, bei der Prüfung des Vorliegens der gesetzlich geforderten Befähigung des ASt für die Erlangung der angestrebten Berechtigung von Amts wegen vorzugehen, nicht davon befreit, selbst zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Wirkt er dabei nicht mit, dann steht es der Behörde frei, aus diesem Verhalten gemäß § 45 Abs 2 AVG im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung ihre für den Antrag des Antragstellers eventuell auch negativen Schlüsse zu ziehen (Hinweis 14. Mai 1986, 86/03/0044).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040260.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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