RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0316

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §94 Z71;

Rechtssatz

Waren die Schwerpunkte der Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Betrieb im administrativen Bereich und im Bereich der Betriebsüberwachung gelegen und hat der Nachsichtswerber hingegen nur "bisweilen" manuelle Arbeiten des Schlossergewerbes durchgeführt, wobei diese Arbeiten nur unterstützenden Charakter gehabt haben, sind schon im Hinblick auf den Einleitungssatz des § 28 Abs 1 GewO 1973 die Voraussetzungen für eine Gewährung der Nachsicht nicht erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040316.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten