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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §28 Abs1;Rechtssatz
Waren die Schwerpunkte der Tätigkeit des Nachsichtswerbers im Betrieb im administrativen Bereich und im Bereich der Betriebsüberwachung gelegen und hat der Nachsichtswerber hingegen nur "bisweilen" manuelle Arbeiten des Schlossergewerbes durchgeführt, wobei diese Arbeiten nur unterstützenden Charakter gehabt haben, sind schon im Hinblick auf den Einleitungssatz des § 28 Abs 1 GewO 1973 die Voraussetzungen für eine Gewährung der Nachsicht nicht erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040316.X01Im RIS seit
31.03.1992