RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0306

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;

Rechtssatz

Die Zumutbarkeit iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 ist nur für die Belästigung, nicht für die Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Relevanz. Die nach § 77 GewO 1973 anzuwendenden objektiven Beurteilungsmaßstäbe bilden ohne Einschränkung auf einzelne sie bestimmende Kriterien jeweils auch ihrem gesamten Inhalt nach die Grundlage bei Prüfung der sich nach § 74 Abs 2 Z 1 und 2 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 356 Abs 3 GewO 1973 ergebenden subjektivöffentlichen Nachbarrechte. Dies gilt auch für die kumulativen Tatbestandsmerkmale des § 77 Abs 2 GewO 1973 "gesundes, normal empfindendes Kind und gesunder, normal empfindender Erwachsener", die als solche unabhängig von der Person des jeweiligen Nachbarn in ihrer Gesamtheit die von der Behörde bei Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit nach dieser Gesetzesstelle heranzuziehende Richtlinie darstellen. Für die Gefährdung von Leben oder Gesundheit (ua von Nachbarn) ist nicht der mormal empfundene, gesunde Mensch der Maßstab. Es ist von einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Durchschnittsbetrachtung auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040306.X03

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten