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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DSG 1978 §14 Abs3;Beachte
Besprechung in AnwBl 6/1992, S 496-497Rechtssatz
Wenn über die Beschlagnahme von Tagesstrazzen einer Bank bereits rechtskräftig abgesprochen ist, ist ein gegen die Bank gerichtetes Verfahren auf Beschlagnahme von Daten nicht mehr offen und kann daher auch nicht ausgesetzt werden. Durch das Unterbleiben einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 14 Abs 3 DSG wird die Bank in ihren Rechten somit nicht verletzt. Eine die Beschlagnahme überschreitende Ingerenz der Bank auf das Finanzstrafverfahren gegen ihren Kunden besteht nicht.
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140223.X01Im RIS seit
31.03.1992