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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Die Sukzessivbeschwerde bildet eine Einheit; die nach ihrer Einbringung beim VfGH und vor ihrer Abtretung an den VwGH eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den VwGH durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde (Hinweis B 8.5.1990, 90/11/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140024.X02Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016