RS Vwgh 1992/3/31 92/14/0024

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Sukzessivbeschwerde bildet eine Einheit; die nach ihrer Einbringung beim VfGH und vor ihrer Abtretung an den VwGH eintretende Klaglosstellung oder Gegenstandslosigkeit führt zur Wahrnehmung durch den VwGH durch Einstellung des Verfahrens und nicht zur Zurückweisung infolge Unzulässigkeit der abgetretenen Beschwerde (Hinweis B 8.5.1990, 90/11/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140024.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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