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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1 litb;Rechtssatz
Das WRG bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung aus PRÄVENTIVEN Gründen; vielmehr ist eine auf
§ 105 Abs 1 lit b WRG gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn eine KONKRETE Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (Hinweis E 17.1.1984, 83/07/0224).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070019.X01Im RIS seit
12.11.2001