RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0287

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §15 Z2;
GewO 1973 §340 Abs1;

Rechtssatz

Die mangelnde Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 340 Abs 1 iVm § 15 Z 2 GewO 1973 steht der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nur dann entgegen, wenn feststeht, daß das Gewerbe schlechthin - dh somit auch zum Teil - ohne den Betrieb einer Anlage nicht ausgeübt werden kann

(Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0071; hier wurde diese Annahme in Ansehung eines Tischlereibetriebes, beschränkt auf das Verlegen von Klebeparketten, das Parkettschleifen sowie das Montieren von fertig gekauften Sicherheitsschlössern an Holztüren verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040287.X01

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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