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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §15 Z2;Rechtssatz
Die mangelnde Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 340 Abs 1 iVm § 15 Z 2 GewO 1973 steht der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit nur dann entgegen, wenn feststeht, daß das Gewerbe schlechthin - dh somit auch zum Teil - ohne den Betrieb einer Anlage nicht ausgeübt werden kann
(Hinweis E 25.9.1990, 90/04/0071; hier wurde diese Annahme in Ansehung eines Tischlereibetriebes, beschränkt auf das Verlegen von Klebeparketten, das Parkettschleifen sowie das Montieren von fertig gekauften Sicherheitsschlössern an Holztüren verneint).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040287.X01Im RIS seit
31.03.1992