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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nach der Rechtslage vor der WRGNov 1990 war der Grundeigentümer in gleicher Weise wie der Betreiber von Anlagen, von denen eine Gewässerverunreinigung bzw die Gefahr einer solchen ausging, als Verursacher zur Durchführung von Maßnahmen bzw zum Kostenersatz gem § 31 Abs 3 WRG heranzuziehen
(Hinweis E 11.12.1990, 89/07/0186). Demgegenüber ergibt sich aus der Neufassung des § 31 WRG, daß eine Heranziehung des Grundeigentümers grundsätzlich nur mehr subsidiär und unter den in § 31 Abs 4 und 6 WRG angeführten Voraussetzungen erfolgen kann. Da Übergangsvorschriften nichts anderes vorsehen und nicht darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt Rechtens war, hat die Berufungsbehörde § 31 WRG in der im Zeitpunkt ihrer Bescheiderlassung geltenden Fassung anzuwenden.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070029.X02Im RIS seit
12.11.2001