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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0012 92/07/0013Rechtssatz
Wird ein Straferkenntnis gefällt, so besteht ein rechtliches Interesse des Beschuldigten, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat und andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, RICHTIG und vollständig vorgehalten wird. Im Hinblick auf den auf solche Weise klar abgegrenzten Schuldspruch muß unter anderen die für das allfällige Berufungsverfahrens maßgebende Fragestellung behandelt werden können, ob die Verwirklichung der Tatbestandselemente, die der im Straferkenntnis als verletzt angeführten Verwaltungsvorschrift innewohnen, als nachgewiesen anzusehen ist, und ob diese Sachverhaltselemente und Tatbestandselemente einander rechtlich richtig zugeordnet worden sind (Hinweis E 26.5.1987, 86/17/0019, E 12.5.1989, 87/17/0151).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070011.X01Im RIS seit
03.04.2001