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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0178 E 5. Juli 1983 RS 1Stammrechtssatz
Begibt sich eine Person, die sich im Inland aufhält, vorübergehend ins Ausland, so führt dies insbesondere dann nicht zu einer Beendigung (Unterbrechung) des Laufes der sechsmonatigen Aufenthaltsfrist, wenn der Auslandsaufenthalt das übliche Maß einer Urlaubsreise und/oder Geschäftsreise nicht überschreitet und die für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Gründe darauf schließen lassen, daß die Person nach Beendigung ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wiederum
ins Inland zurückkehren wird. Ein derartiger vorübergehender Auslandsaufenthalt hat LEDIGLICH EINE HEMMUNG des sechsmonatigen Fristenlaufes zur Folge.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X04Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009