RS Vwgh 1992/3/31 87/14/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §26;
EStG 1972 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0178 E 5. Juli 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Begibt sich eine Person, die sich im Inland aufhält, vorübergehend ins Ausland, so führt dies insbesondere dann nicht zu einer Beendigung (Unterbrechung) des Laufes der sechsmonatigen Aufenthaltsfrist, wenn der Auslandsaufenthalt das übliche Maß einer Urlaubsreise und/oder Geschäftsreise nicht überschreitet und die für den Inlandsaufenthalt maßgebenden Gründe darauf schließen lassen, daß die Person nach Beendigung ihres vorübergehenden Auslandsaufenthaltes wiederum

ins Inland zurückkehren wird. Ein derartiger vorübergehender Auslandsaufenthalt hat LEDIGLICH EINE HEMMUNG des sechsmonatigen Fristenlaufes zur Folge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X04

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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