RS Vwgh 1992/3/31 91/04/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §259 Abs1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 91/04/0066 1

Stammrechtssatz

Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar

(Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0070). Die Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 2 (wie auch Z 1) GewO 1973 erfaßt als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des § 22 Abs 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich

§ 366 Abs 1 Z 1 bzw 2 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG darstellt (soweit bei Bestrafung wegen unbefugter Gewerbeausübung hinsichtlich eines Anbietens nicht Konsumtion vorliegt und sich ein Schuldspruch daher bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf die als erwiesen angenommene unbefugte Gewerbeausübung zu beschränken hat).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040299.X02

Im RIS seit

31.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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