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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §1 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/10 91/04/0066 1Stammrechtssatz
Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar
(Hinweis E 18.9.1984, 84/04/0070). Die Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 2 (wie auch Z 1) GewO 1973 erfaßt als solche somit nicht auch schon das - durch eine Gewerbeberechtigung nicht gedeckte - Anbieten. Erst im Hinblick auf das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 gebotene Gleichhalten ergibt sich die - gegenüber einer unbefugten Gewerbeausübung - im Sinne des § 22 Abs 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit eines solchen Anbietens, in Ansehung dessen sich
§ 366 Abs 1 Z 1 bzw 2 in Verbindung mit § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1973 als verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit b VStG darstellt (soweit bei Bestrafung wegen unbefugter Gewerbeausübung hinsichtlich eines Anbietens nicht Konsumtion vorliegt und sich ein Schuldspruch daher bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf die als erwiesen angenommene unbefugte Gewerbeausübung zu beschränken hat).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040299.X02Im RIS seit
31.03.1992