RS Vwgh 1992/3/31 92/07/0017

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §62 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0033 E 22. März 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Es besteht keine Gesetzesbestimmung dahin, dass der Partei vor Erlassung eines Berichtigungsbescheides Parteiengehör gewährt werden müsse, handelt es sich doch bei der Frage der Voraussetzungen einer Berichtigung in der Regel um bloße Rechtsfragen.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche BeurteilungAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070017.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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