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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §46 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nur die gem § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1972 durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge müssen auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Insoweit unrechtmäßigerweise keine Abzugsteuern einbehalten wurden, kommt es bei der Veranlagung zu einer Nachholwirkung
(Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 02te Auflage, § 46 Textziffer 9; Hinweis E 20.2.1992, 90/13/0154).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140040.X02Im RIS seit
11.07.2001