RS Vwgh 1992/4/2 AW 92/12/0003

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Veröffentlicht am 02.04.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §56;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Untersagung einer Nebenbeschäftigung - Der Antragsteller (ein Gendarmeriebeamter) übt seine Tätigkeit als nebenberuflicher Versicherungsvertreter auch im Überwachungsgebiet des Gendarmeriepostens, dem er zugeteilt war, aus. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ist gegen den Antragsteller ein Disziplinarverfahren anhängig und seine Suspendierung aufrecht. Der Ausübung der Nebenschäftigung während der Dauer des Beschwerdeverfahrens stehen deshalb zwingende öffentliche Interessen entgegen. Gerade eine Nebenbeschäftigung, die Anlaß zur Einleitung gerichtlicher und disziplinärer Verfahren geboten hat, soll nicht während der Dauer dieser Verfahren weiter ausgeübt werden, um Verdachtsbefürchtungen und Befangenheitsbefürchtungen auch für die Zukunft auszuschließen. Handelt es sich doch bei der gegenständlichen Nebenbeschäftigung gerade um eine solche, die längere vertragliche Bindungen der Parteien begründet und damit die Befürchtung der Befangenheit bei einer allfälligen Aufhebung der Suspendierung berechtigt erscheinen läßt.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992120003.A02

Im RIS seit

02.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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