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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung gem § 3 Abs 3 FrPolG ist neben einer ausländischen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, der auch nach Verstreichen eines Zeitraumes von beinahe 7 Jahren noch erhebliches Gewicht zukommt, auch eine Übertretung des FrPolG keineswegs als unbedeutend zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180093.X02Im RIS seit
11.07.2001