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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ARG 1984 §3 Abs1;Rechtssatz
Hat die Beh im Spruch des Strafbescheides wegen verschiedener Übertretungen des AZG und des ARG nur die Anzahl dieser Übertretungen (hier: § 9 erster Halbsatz AZG in 29 Fällen, § 9 zweiter Halbsatz AZG in 18 Fällen, § 3 Abs 1 ARG in 2 Fällen, § 7 Abs 1 ARG in 6 Fällen) angeführt, nicht aber die konkreten Tatumstände der angelasteten Verwaltungsübertretungen und wurde außerdem die offenbar den Schuldsprüchen zugrundeliegende, der Anzeige des Arbeitsinspektorates beigelegte Aufstellung weder von der Beh erster Instanz noch von der Berufungsbehörde angeschlossen und zum Bestandteil des Spruches erklärt, so ist dem § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen und der Berufungsbescheid gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
Spruch der BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180018.X01Im RIS seit
06.04.1992Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013