RS Vwgh 1992/4/6 92/18/0017

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Veröffentlicht am 06.04.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §11;
AAV §16 Abs2;
AAV §16;
AAV §17;
AAV §18;
AAV §20 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aufgrund der im zweiten Satz des § 20 Abs 2 AAV erfolgten Verknüpfung dieser Bestimmung mit § 11 und den §§ 16 bis 18 AAV ergibt sich das Gebot an den Arbeitgeber, bei Arbeiten an Arbeitsstellen im Freien, bei denen sich die Entwicklung von - ua - Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration nicht vermeiden läßt, zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungsstelle oder Austrittsstelle abzuführen. Daher gehört zum Tatbestand einer Übertretung nach § 20 Abs 2 AAV iVm § 16 Abs 2 AAV insbesondere, daß es der Arbeitgeber unterlassen hat, die mit bestimmten Arbeitsstoffen verunreinigte Luft auf die bezeichnete Weise mit den angeführten Absaugeanlagen abzuführen. Zur Vermeidung der Verfolgungsverjährung bedarf es daher innerhalb der Frist des § 31 Abs 2 VStG einer das genannte Sachverhaltselement umfassenden Verfolgungshandlung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180017.X01

Im RIS seit

06.04.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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