RS Vwgh 1992/4/7 91/11/0126

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §67c Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 67c Abs 3 AVG sieht für den Fall, daß eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder der angefochtene Verwaltungsakt nicht für rechtswidrig zu erklären ist, lediglich die Abweisung der Beschwerde als unbegründet vor. Ein Antragsteller kann durch eine zusätzliche Feststellung (daß die gegenständliche Maßnahme nicht rechtswidrig gewesen sei), die damit nicht in Widerspruch steht, sondern die Voraussetzung für den Anspruch über die Abweisung der Beschwerde als unbegründet bildet, nicht in seinen Rechten verletzt werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Faktische Amtshandlungen siehe Art 129a Abs1 Z2 ( früher Art 131a B-VG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110126.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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