RS Vwgh 1992/4/7 87/08/0086

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
ASVG §58 Abs2;
ASVG §69 Abs1;
ASVG §69 Abs6;
AVG §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Zur Rückforderung von ungebührlich für den Dienstnehmer entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen (Dienstnehmeranteile) ist der Dienstnehmer selbst ungeachtet des Umstandes berechtigt, daß nach § 58 Abs 2 ASVG der Dienstgeber Schuldner auch hinsichtlich der Dienstnehmeranteile ist. "Selbst getragen" hat der Versicherte die Dienstnehmeranteile nicht nur, wenn er sie selbst bezahlt hat, sondern auch, wenn sie durch den Dienstgeber vom Entgelt in Barem abgezogen wurden. Über den Rückforderungsanspruch ist durch Bescheid gem § 410 Abs 1 Z 7 ASVG zu entscheiden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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