RS Vwgh 1992/4/7 87/08/0086

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Veröffentlicht am 07.04.1992
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §26 Abs4;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;
UOG 1975 §43;

Rechtssatz

Das aus der Prüfungstätigkeit gem § 26 Abs 4 AHSchStG entspringende Entgelt ist nur (und allerdings) dann mit dem aus einem - versicherungspflichtigen (Hinweis E 19.2.1991, 89/08/0097) - Lehrauftrag gem § 43 UOG zusammenzurechnen, wenn auch die Prüfungstätigkeit für sich betrachtet die Merkmale des § 4 Abs 2 ASVG erfüllt, weil dann nämlich einerseits - zum selben Dienstgeber - nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, andernfalls aber die beiden Tätigkeiten nach Inhalt und Rechtsgrund (- verschiedene Verwaltungsakte -) so verschieden sind, daß nicht die eine (Prüfungstätigkeit) als eine Art Nebenpflicht der anderen (Lehrauftrag) aufzufassen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Mehrfachversicherung Dienstnehmer Begriff Lehrtätigkeit Vortragstätigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit Entgelt Begriff Dienstverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987080086.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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